Kommentar von Dr. Susanne Grimm, Rödl KI vor Gericht: Warum der Münchener Urheberrechtsstreit weit über den Einzelfall hinausgeht

Von Dr. Susanne Grimm 3 min Lesedauer

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Ein Verlag verklagt OpenAI vor dem Landgericht München wegen Urheberrechtsverletzung – und stellt damit zentrale Weichen für den Umgang mit Künstlicher Intelligenz (KI).

Die Autorin: Dr. Susanne Grimm, Rechtsanwältin und Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz, ist in der Rechtsberatung tätig und leitet die Praxisgruppe IP & Media Deutschland bei Rödl.(Bild:  Rödl & Partner)
Die Autorin: Dr. Susanne Grimm, Rechtsanwältin und Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz, ist in der Rechtsberatung tätig und leitet die Praxisgruppe IP & Media Deutschland bei Rödl.
(Bild: Rödl & Partner)

Konkret geht es um den Vorwurf, dass der Chatbot Inhalte aus der Kinderbuchreihe „Der kleine Drache Kokosnuss“ des Autors und Illustrators Ingo Siegner verarbeitet und in erkennbarer Form wiedergeben kann. Sollte sich dieser Vorwurf bestätigen, könnte das Gericht erstmals klarer definieren, wo die rechtlichen Grenzen beim Training und Einsatz generativer KI verlaufen.

Nach Angaben des klagenden Verlags ist die KI in der Lage, auf einfache Anfragen hin Textpassagen zu erzeugen, die mit den Originalwerken fast identisch sind. Zudem sollen Illustrationen generiert worden sein, die der bekannten Figur „Kokosnuss“ zum Verwechseln nahekommen. Besonders brisant ist der Vorwurf der sogenannten „Memorisierung“: Das System speichere Inhalte nicht nur abstrakt, sondern könne sie gezielt reproduzieren. Aus Sicht des Verlags ist das ein klarer Hinweis darauf, dass urheberrechtlich geschützte Werke ohne Zustimmung für das Training verwendet wurden.

Rechtlich knüpft der Fall an grundlegende Prinzipien des Urheberrechts an. Nach § 15 UrhG steht es allein dem Urheber zu, über die Nutzung seines Werkes zu entscheiden. Dazu zählen insbesondere die Vervielfältigung (§ 16 UrhG) und die öffentliche Zugänglichmachung (§ 19a UrhG). Werden geschützte Inhalte ohne Erlaubnis genutzt, drohen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche.

Allerdings ist fraglich, ob diese klassischen Kategorien ohne Weiteres auf KI-Systeme übertragbar sind. Denn beim Training einer KI werden Inhalte nicht im herkömmlichen Sinne „genutzt“, sondern analysiert und in mathematische Strukturen überführt. Genau hier setzt die Argumentation der KI-Anbieter an: Es gehe nicht um das Kopieren von Werken, sondern um das Erlernen von Sprachmustern.

Ausnahmen für Text- und Data-Mining

Das geltende Recht enthält mit § 44b UrhG eine wichtige Ausnahme, die ein KI-Training mit urheberrechtlich geschützten Werken teilweise erlaubt. Das sogenannte Text- und Data-Mining gestattet die automatisierte Auswertung großer Datenmengen auch dann, wenn diese urheberrechtlich geschützt sind. Doch diese Regelung ist kein Freibrief. Rechteinhaber können der Nutzung widersprechen und insbesondere bei kommerziellen Anwendungen ist die Reichweite der Vorschrift umstritten.

Im Münchener Verfahren wird daher entscheidend sein, ob sich OpenAI auf diese Ausnahme berufen kann – oder ob die Nutzung der Werke darüber hinausgeht. Sollte das Gericht die behauptete „Memorisierung“ als unzulässige Vervielfältigung im Sinne von § 16 UrhG einordnen, hätte das weitreichende Konsequenzen. Dann müsste das zulässige Training von KI-Systemen rechtlich deutlich enger gefasst werden. Ein zweiter zentraler Punkt betrifft die von der KI erzeugten Inhalte. Selbst wenn das Training zulässig wäre, könnten die Ergebnisse eine Rechtsverletzung darstellen.

Maßgeblich ist hier, ob die generierten Texte oder Bilder eine ausreichende Ähnlichkeit zu den Originalwerken aufweisen. Das Urheberrecht schützt zwar keine bloßen Ideen, wohl aber deren konkrete Ausgestaltung. Werden charakteristische Elemente übernommen, kann das eine unzulässige Bearbeitung (§ 23 UrhG) sein. Gerade bei bekannten Figuren wie dem „kleinen Drachen Kokosnuss“ gewinnt dieser Aspekt an Bedeutung. Wenn eine KI visuelle Darstellungen erzeugt, die dem Original sehr nahekommen, können neben urheberrechtlichen Ansprüchen auch wettbewerbsrechtliche Gesichtspunkte eine Rolle spielen, etwa der Schutz vor unlauterer Nachahmung (§ 4 Nr. 3 UWG).

Rechtsstreit mit Signalwirkung

Warum ist dieser Rechtsstreit so relevant? Weil er exemplarisch ein grundlegendes Spannungsfeld sichtbar macht: den Ausgleich zwischen technologischem Fortschritt und dem Schutz kreativer Leistungen. Eine Entscheidung zugunsten des Verlags könnte dazu führen, dass KI-Anbieter künftig umfangreiche Lizenzvereinbarungen für Training und Output ihrer KI abschließen müssen. Das würde die Entwicklung dieser Tools möglicherweise verlangsamen und sicherlich verteuern, gleichzeitig aber die Position von Urhebern stärken.

Fällt die Entscheidung hingegen zugunsten von OpenAI aus, dürfte das die bisherige Praxis weitgehend bestätigen. KI-Systeme könnten weiterhin mit großen Datenmengen trainiert werden, ohne dass für diese Nutzung eine Zustimmung erforderlich ist. Das würde Innovationen fördern, könnte aber die wirtschaftliche Grundlage kreativer Arbeit unter Druck setzen.

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Fazit

Für Unternehmen, Kreative und Nutzer steht damit viel auf dem Spiel. Die bestehenden gesetzlichen Regelungen müssen angepasst auf die Funktionsweise moderner KI ausgelegt werden. Der Münchener Fall könnte daher eine wichtige Orientierung bieten, wie Gerichte diese Lücken schließen und bestehende Normen auf neue Technologien anwenden.

Fest steht: Die Entscheidung wird nicht nur für die Beteiligten von Bedeutung sein. Sie könnte maßgeblich prägen, wie das Urheberrecht im Zeitalter der Künstlichen Intelligenz verstanden und weiterentwickelt wird – und damit die Spielregeln für eine ganze Branche neu definieren.

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