Bei der Präsentation von Teslas selbstfahrendem „Robotaxi“ Anfang Oktober in Los Angeles zeigte Elon Musk ein KI-generiertes Bild, das einem Szenenfoto aus dem Hollywood-Spielfilm „Blade Runner 2049“ ähnlich sah. Dagegen geht nun die Filmproduktionsfirma Alcon Entertainment in den USA gerichtlich vor. Das gibt Anlass zu der Frage, wann die Nachahmung von Bildern durch KI nach deutschem Recht urheberrechtlich zulässig ist.
Der Autor: Frank Fischer ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht sowie Leiter der Praxisgruppe IP & Media Deutschland bei Rödl & Partner in Köln
(Bild: Rödl & Partner)
Bei der Präsentation des selbstfahrenden „Robotaxis“ ließ Musk ein KI-generiertes Bild einblenden, das einen Mann in einem langen Mantel zeigt, welcher auf die von einem Wüstensandsturm verschleierte Skyline einer Großstadt blickt. Der Himmel ist dabei vom Wüstensand orange eingefärbt.
In dem Film „Blade Runner 2049“, der Fortsetzung des bekannten Kinoklassikers, an dem Alcon Entertainment die Rechteinhaberin ist, gibt es eine Szene, in der ein Mann in einem Trenchcoat-artigen Mantel vor der vom Dunst des Wüstensandes bedeckten Skyline einer Großstadt steht, während der Himmel apokalyptisch orange erstrahlt. Neben ihm steht ein futuristisch aussehendes Fahrzeug, das im Film ebenfalls autonom fährt.
Laut Alcon Entertainment hatte Tesla wenige Stunden vor besagter Präsentation angefragt, ob man eine Szene bzw. ein Bild aus dem Film für die Vorstellung des Robotaxis nutzen dürfe. Dies lehnte Alcon Entertainment jedoch ab.
Urheberrechtsverletzung durch die Nachahmung von Bildern
Das Urheberrecht schützt kreative Werke wie Texte, Musik, Bilder und Filme vor unbefugter Nutzung. In Deutschland ist der Schutz dieser Werke im Urheberrechtsgesetz (UrhG) geregelt. Es gewährt dem Urheber unter anderem das alleinige Recht, seine Werke zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. Es schützt damit auch gegen unerlaubte Nachahmung urheberrechtlich geschützter Werke und Verbreitung solcher Nachahmungen.
Bei der Frage, ob die Nachahmung eines Bildes (unabhängig davon, ob KI-generiert oder nicht) Urheberrechte verletzt, muss zunächst geschaut werden, inwiefern die Bilder auch tatsächlich übereinstimmen. Denn es ist per se nicht rechtswidrig, eine bestimmte Szenerie – wie beispielsweise eine Skyline, die von einer Wüstenlandschaft umgeben ist – abzubilden, nur weil es bereits ein anderes Bild mit einem entsprechenden Setting gibt. Denn das Thema oder die einer Abbildung zugrundliegende Idee oder der Schaffensstil werden vom Urheberrecht als solches nicht geschützt. Schutz genießt indes nur die konkrete Ausgestaltung dessen.
Das Bild, das Musk in der Präsentation des Robotaxis zeigte.
Im Fall von Tesla und Alcon Entertainment unterscheiden sich die betroffenen Bilder jedoch deutlich voneinander in ihrer jeweiligen konkreten Ausgestaltung. So unterscheiden sich die Skyline als solches und der Blickwinkel hierauf deutlich. Die Positionierung des Betrachters, sowie die Integration des Fahrzeugs im Film zeigen deutliche Unterschiede auf.
Die Übernahme der apokalyptischen Atmosphäre und die durchaus nachvollziehbare Inspiration sind jedoch rechtlich nach der deutschen – und im Übrigen auch den meisten europäischen Rechtsordnungen – nicht justiziabel. Maßgeblich für das Vorliegen einer Urheberrechtsverletzung ist also, ob die gestalterischen Elemente, die zum urheberrechtlichen Schutz des Werkes führen, kopiert wurden. Dass sich die Werke lediglich ähneln, reicht somit nicht aus.
Es ist erscheint deshalb unwahrscheinlich, dass Alcon Entertainment mit den auf das Urheberrecht gestützten Ansprüchen vor Gericht Erfolg haben wird. Nach deutschem Recht wäre eine entsprechende Klage wohl abzuweisen.
Nahe liegt jedoch daher, dass es Alcon Entertainment an sich um etwas anderes geht. So äußerte man sich im Zusammenhang mit der Klageeinreichung dahingehend, dass man aufgrund der politischen Aktivitäten von Teslas CEO Musk und seinem jüngsten Verhalten weder mit ihm noch mit einem seiner Unternehmen in Verbindung gebracht werden wolle.
Training von KI mit urheberrechtlich geschützten Bildern
Die bewusste Nachahmung von Bildern durch den KI-Nutzer ist nur eine Konstellation, die zu der Verletzung von Urheberrechten an Bildern durch KI führen kann. KI-Output kann Urheberrechte – für den KI-Nutzer möglicherweise unbewusst und ungewollt – auch dann verletzen, wenn die KI mit urheberrechtlich geschützten Bildern trainiert wurde und diese ein Bestandteil des KI-Outputs werden.
Ob und inwiefern KI-Anwendungen mit urheberrechtlich geschützten Werken trainiert werden dürfen, ist von der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt. Das Landgericht (LG) Hamburg hat kürzlich entschieden, dass eine solche Nutzung beim Text und Data Mining zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung zustimmungsfrei erlaubt sein kann, wenn der KI-Datensatz kostenfrei veröffentlicht und frei zur Verfügung gestellt wird (Az. 310 O 227/23). Klarheit besteht aufgrund dieses Urteils aber noch nicht. Anbieter von KI-Technologien sollten deshalb vor dem KI-Training eine sorgfältige Datenfilterung vornehmen. Vorsicht bleibt insbesondere geboten, wenn sich der Rechteinhaber die Nutzung des Werkes vorbehalten hat und der Datensatz nicht kostenfrei zur Verfügung gestellt wird.
Stand: 08.12.2025
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