Aktuell sind Unternehmen beim Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI) aufgrund datenschutzrechtlicher Hürden noch zurückhaltend. Eine Publikation der Plattform Lernende Systeme zeigt technische Ansätze, die Privacy und Datenschutz bei der Entwicklung und Nutzung von KI-Systemen sicherstellen.
(Bild: AD - stock.adobe.com)
Der Gesetzgeber stellt strenge Anforderungen an eine Nutzung personenbezogener Daten – wobei die rechtliche Auslegung in der Praxis oft unsicher ist und eine KI-Anwendung in der Breite erschwert. Viele Unternehmen schrecken aus diesem Grund vor dem Einsatz und der Entwicklung von KI-Systemen zurück, die sensible Daten von Nutzern verarbeiten. Jedoch existieren verschiedene technische Privacy-Ansätze, die es ermöglichen, den Datenschutz bei der Verwendung personenbezogener Daten zu wahren. Die technischen Ansätze werden in der Publikation „Datenschatz für KI nutzen, Datenschutz mit KI wahren” der Plattform Lernende Systeme aufgezeigt. Sie wurde von Mitgliedern der Arbeitsgruppe IT-Sicherheit, Privacy, Recht und Ethik der Plattform Lernende Systeme verfasst.
Konkret empfehlen die Experten etwa das Privacy-Preserving Machine Learning (kurz: PPML), das den Datenschutz bereits beim Design der KI-Anwendung sicherstellt. Dazu zählt die Anonymisierung, Pseudonymisierung oder Verschlüsselung personenbezogener Daten. Weiter nennen sie technische Ansätze, die nicht direkt beim KI-Modell ansetzen, wie den Einsatz von Personal Information Management Systemen (PIMS) oder Datentreuhändern, mithilfe derer datengebende Personen die Hoheit über ihre Daten behalten und sogar selbst von deren Monetarisierung profitieren können. Erklärbare KI, also KI-Systeme, die ihre Entscheidungen und Funktionsweise transparent und verständlich machen, können den selbstbestimmten Umgang mit den eigenen Daten weiter stärken. Für Ansätze für erklärbare KI sowie für die Anonymisierung von Daten sollten Standards und Zertifizierungsmöglichkeiten eingeführt werden.
Die Autoren fordern, technische Instrumente für mehr Privacy rechtlich anzuerkennen. Die Verfahren sollten als Ausnahme in die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie künftige KI-Verordnung der Europäischen Union aufgenommen und in anwendungsspezifischer Datenschutzgesetzgebung ausformuliert werden. Dies ermögliche eine flexiblere Nutzung personenbezogener Daten. Voraussetzung: die Nutzung personenbezogener Daten ist alternativlos und liegt im Interesse des Gemeinwohls.
Dieser Artikel stammt von unserem Partnerportal elektrotechnik.
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Stand vom 30.10.2020
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