Artikel 30 betrifft die Sicherheit der Datenverarbeitung:
1. Der für die Verarbeitung Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter treffen unter Berücksichtigung des Stands der Technik und der Implementierungskosten technische und organisatorische Maßnahmen, die geeignet sind, ein Schutzniveau zu gewährleisten, das den von der Verarbeitung ausgehenden Risiken unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Artikel 33 angemessen ist.1a. Eine solche Sicherheitspolitik umfasst – unter Berücksichtigung des Stands der Technik und der Implementierungskosten – folgendes:a) die Fähigkeit zu gewährleisten, dass die Vollständigkeit der personenbezogenen Daten bestätigt wird;b) die Fähigkeit, die Vertraulichkeit, Vollständigkeit, Verfügbarkeit und Belastbarkeit der Systeme und Dienste im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten auf Dauer sicherzustellen; c) die Fähigkeit, die Verfügbarkeit und den Zugang zu Daten rasch im Falle eines physischen oder technischen Vorfalls (...) wiederherzustellen (...)2. Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen bewirken zumindest, dassa) sichergestellt wird, dass nur ermächtigte Personen für rechtlich zulässige Zwecke Zugang zu personenbezogenen Daten erhalten,b) gespeicherte oder übermittelte personenbezogene Daten vor unbeabsichtigter oder unrechtmäßiger Zerstörung, unbeabsichtigtem Verlust oder unbeabsichtigter Veränderung und unbefugter oder unrechtmäßiger Speicherung oder Verarbeitung, unbefugtem oder unberechtigtem Zugang oder unbefugter oder unrechtmäßiger Weitergabe geschützt werden undc) die Umsetzung eines Sicherheitskonzepts für die Verarbeitung personenbezogener Daten gewährleistet wird.
Kurzum: Dieser Artikel schreibt vor, dass Unternehmen dem aktuellen Stand der Technik entsprechende technische Kontrollmechanismen zum Schutz von Daten einführen müssen. Der Artikel schreibt nicht vor, welche Technologien für diese Mechanismen verwendet werden sollen, aber in einem dritten Abschnitt heißt es, dass der Europäische Datenschutzausschuss das Recht hat, zu einem späteren Zeitpunkt „den aktuellen Stand der Technik für bestimmte Sektoren und Datenverarbeitungssituationen zu bestimmen“.
Bei einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten schreibt Artikel 31 des Vorschlags vor, dass das Unternehmen unverzüglich die Aufsichtsbehörde benachrichtigt. Das Unternehmen ist unter Umständen verpflichtet, die von einer Verletzung des Schutzes ihrer personenbezogenen Daten betroffenen Personen zu benachrichtigen.
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Stand vom 30.10.2020
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